Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeine Regelungen

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der RobCo GmbH, Augustenstr. 14, 80333 München („ROBCO“), mit unseren Kunden („Kunden“). Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. ROBCO bietet keine Leistungen an Verbraucher (§ 13 BGB) an und wird den Vertragsschluss mit Verbrauchern ablehnen.

1.2 ROBCO bietet Kunden Leistungen um die Bereitstellung von Roboterarmen einschließlich Software und deren Integration an. Der Vertragsinhalt bestimmt sich vorrangig nach den von ROBCO übermittelten Angebotsunterlagen („Angebot“) in der gemäß Ziffer A.3 vereinbarten Fassung. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot (einschließlich etwaiger Anlagen) und den AGB geht das Angebot vor. Weitere in diesen AGB referenzierte Dokumente kommen nachrangig hierzu zur Anwendung. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.3 Die Angebote von ROBCO richten sich nur an Kunden als Endnutzer. Die gewerbliche Wiederveräußerung der Produkte durch den Kunden ist untersagt, es sei denn, ROBCO schließt mit dem Kunden eine entsprechende Kooperationsvereinbarung. ROBCO behält sich vor, Angebote auf den Abschluss von Verträgen abzulehnen, wenn sie den Anschein erwecken, dem gewerblichen Weitervertrieb zu dienen.

1.4 Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen ROBCO und dem Kunden finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden anstelle oder ergänzend zu diesen AGB nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn ROBCO dies im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall. Ein ausdrücklicher Widerspruch von ROBCO ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Kunde auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Der Beginn der Leistungserbringung durch ROBCO ist unter keinen Umständen als Akzeptanz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden zu verstehen ist.

2 Änderungen dieser AGB

2.1 ROBCO behält sich das Recht vor, Änderungen dieser AGB vorzunehmen. Der Kunde wird sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen schriftlich über die Änderungen informiert. Im Rahmen dieser Information werden dem Kunden die neuen AGB mitgeteilt. Für bestehende Vertragsverhältnisse werden die Änderungen nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt.

2.2 Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme im Wege der Zustimmungsfiktion, wenn die Änderung der AGB erfolgt, um die Übereinstimmung mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen oder die Änderung für den Kunden rechtlich lediglich vorteilhaft ist und der Kunde den AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Ziffer A.2.1 widerspricht. Unterbleibt ein solcher Widerspruch, werden die geänderten AGB nach Ablauf der sechswöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist wird ROBCO den Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.

2.3 Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB nach Ziffer A.2 sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen und die somit das Verhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen. Für solche Änderungen ist immer eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erforderlich.

3 Vertragsschluss

3.1 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Angebote von ROBCO freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn ROBCO dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

3.2 Die Bestätigung des Angebots durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot an ROBCO. Sofern sich aus der Bestätigung nichts anderes ergibt, ist ROBCO berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.

3.3 Die Annahme des Vertragsangebots durch ROBCO kann entweder schriftlich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder konkludent durch Auslieferung der Ware oder Beginn der Leistungserbringung gegenüber dem Kunden erklärt werden.

4 Umfang der Leistungspflicht, Ergänzende Bedingungen für ROBCO-Leistungen

4.1 Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung von ROBCO gegenüber dem Kunden zu erbringenden Arten von Leistungen („ROBCO-Leistungen“) und konkreten Leistungsgegenstände sind im Angebot festgelegt. Soweit die Leistungsbeschreibung im Angebot unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist ROBCO berechtigt, die Leistungsbeschreibung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden zu ergänzen oder anzupassen.

4.2 Für die folgenden ROBCO-Leistungen gelten ergänzend zu Abschnitt A. Allgemeinen Regelungen die jeweiligen nachfolgend benannten Abschnitte:

4.2.1 Verkauf von Roboterarmen, Ersatzteilen und sonstigen Geräte einschließlich Zubehör („ROBCO-Hardware“) an den Kunden (§§ 433, 650 BGB) („Hardware-Verkauf“): Abschnitt B. Ergänzende Bedingungen für den Hardware-Verkauf;

4.2.2 Vermietung von ROBCO-Hardware an den Kunden (§ 535 BGB) („Hardware-Vermietung“): Abschnitt C. Ergänzenden Bedingungen für die Hardware-Vermietung;

4.2.3 Vermietung von Software für die Programmierung, den Betrieb und das Management von ROBCO-Hardware, insbesondere RobFlow und RobCo Studio, („ROBCO-Software“) an den Kunden (§ 535 BGB) („Software-Vermietung“): Abschnitt D. Ergänzende Bedingungen für die Software-Vermietung;

4.2.4 Service- und Supportleistungen für die ROBCO-Hardware und ROBCO-Software für den Kunden („Service- und Supportleistungen“): Abschnitt E. Ergänzende Bedingungen für Service- und Supportleistungen;

4.2.5 Konzeptionierungs-, Installations- und/oder Umsetzungsarbeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von ROBCO-Hardware und ROBCO-Software im Rahmen von Projekten für den Kunden (§ 631 BGB) („Projektleistungen“): Abschnitt F. Ergänzende Bedingungen für Projektleistungen;

4.2.6 Beratungs- und Schulungsleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von ROBCO-Hardware und ROBCO-Software für den Kunden (§ 611 BGB) („Dienstleistungen“): Abschnitt G. Ergänzende Bedingungen für Dienstleistungen.

4.3 Die Ergänzenden Bedingungen gehen den Allgemeinen Regelungen vor, soweit sie diesen widersprechen.

5 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde erkennt die im Angebot und diesen AGB genannten Mitwirkungspflichten des Kunden als eigene vertragliche Pflichten und Voraussetzung für die Leistungserbringung durch ROBCO an.

5.2 Der Kunde benennt schriftlich mindestens einen Ansprechpartner für ROBCO und eine Anschrift und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und rechtserheblichen Erklärungen abzugeben oder die Entscheidungen und Abgabe von Erklärungen unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner wird ROBCO bei der Zusammenarbeit mit dem Kunden nach Kräften unterstützen.

5.3 Erfüllt der Kunde eine ihm nach dem Angebot und diesen AGB obliegende Mitwirkungspflicht nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann ROBCO seinen Verpflichtungen deshalb nicht vertragsgemäß nachkommen, so ist ROBCO für dem Kunden hieraus entstehende Nachteile nicht verantwortlich, soweit ROBCO die Pflichtverletzung nicht aus anderen Gründen zu vertreten hat. Den hierdurch verursachten Mehraufwand von ROBCO, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird ROBCO dem Kunden zu den vereinbarten Preisen zusätzlich in Rechnung stellen. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte von ROBCO wegen unterbliebener oder unzureichender Mitwirkung des Kunden bleiben unberührt.

6 Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Die im Angebot bestimmten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt. Die Preise und Zeitpunkte für die Rechnungsstellung werden im Angebot festgelegt. Soweit im Angebot nicht abweichend geregelt, hat der Kunde Vorkasse zu leisten.

6.2 Sofern sich die Vergütung nach Personentagen bemisst, entspricht ein solcher Tag jeweils bis zu acht Zeitstunden pro Person in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr an Arbeitstagen (Montag-Freitag, keine Feiertage) am Sitz von ROBCO. ROBCO rechnet Aufwände pro begonnener Viertelstunde ab.

6.3 Rechnungsbeträge sind mit Rechnungszugang fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen. Die Bezahlung durch den Kunden kann per SEPA-Überweisung oder auf anderen im Angebot genannten Zahlungswegen erfolgen. Die Gewährung von Skonti ist ausgeschlossen.

6.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden durch ROBCO bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6.5 Spesen und Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch ROBCO anfallen, werden dem Kunden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt, soweit nicht im Angebot abweichend festgelegt.

6.6 Die vereinbarte Vergütung deckt nur den im Angebot dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Preise berechnet.

7 Haftung

7.1 ROBCO haftet gegenüber dem Kunden in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

7.2 In sonstigen Fällen haftet ROBCO – soweit in Ziffer A.7.3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von ROBCO vorbehaltlich der Regelung in Ziffer A.7.3 ausgeschlossen.

7.3 Die Haftung von ROBCO (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz oder (iii) soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen unberührt.

7.4 Die sich aus Ziffer A.7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden ROBCO nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

7.5 In Fällen der Hardware-Vermietung und der Software-Vermietung ist die verschuldensunabhängige Haftung von ROBCO bei anfänglichen Mängeln gemäß § 536a BGB und in den Fällen, in denen dem Kunden ROBCO-Hardware und/oder die ROBCO-Software kostenlos zu Testzwecken überlassen wird, die Haftung von ROBCO für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.6 ROBCOs Produkte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen für den Vertrieb in der Europäischen Union. Die Bereitstellung erfolgt außerhalb der Europäischen Union ohne etwaige landesspezifische Zertifizierungen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, gewünschte Zertifizierungen selbst durchzuführen und sämtliche dafür anfallenden Kosten zu tragen.

8 Geheimhaltung

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen von ROBCO geheim zu halten, das heißt durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen vor Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und nur solchen Mitarbeitern und Dritten zugänglich zu machen, deren Kenntnis zur Erfüllung des Vertragszwecks oder aus gesetzlichen Gründen erforderlich ist (Need-to-know-Prinzip). Der Kunde verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet wurden oder die einer berufsständischen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

8.2 Geheimhaltungsbedürftig sind – unabhängig von ihrer Form – alle Informationen von ROBCO, die als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus den Umständen heraus ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht-öffentliche Informationen über Produkte von ROBCO, einschließlich Objektcodes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

8.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen der Kunde nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz des Kunden waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen vom Kunden entwickelt wurden oder (iv) der Kunden die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.

8.4 Die Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.

9 Datenschutz

9.1 Der Kunde verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

9.2 Soweit ROBCO im Rahmen der Erbringung der Leistungen personenbezogene Daten für den Kunden verarbeitet, wird ROBCO ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

9.3 ROBCO behält sich vor, Kundendaten an Finanzdienstleister, Kreditinstitute oder sonstige Refinanzierungspartner (gemeinsam „Finanzierungspartner“) weiterzugeben, soweit dies zur Refinanzierung der vom Kunden abgeschlossenen Angebote oder zur Durchführung von Bonitäts- und Risikoprüfungen erforderlich ist. Die betreffenden Kundendaten umfassen insbesondere Identifikationsdaten (z.B. Name, Anschrift, Identifikationsnummer), Vertragsdaten (z.B. Vertragsgegenstand, Vertragslaufzeit, Zahlungsmodalitäten) sowie Zahlungs- und Bonitätsdaten (z.B. bisherige Zahlungsverläufe, offene Forderungen, Mahnungen, Vertragsstörungen, Jahresabschlüsse, Bonitätsauskünfte). Die Finanzierungspartner dürfen die übermittelten Kundendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere zur Durchführung von Bonitätsprüfungen, zur Risikobewertung sowie zur Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung von Refinanzierungsgeschäften verarbeiten und in diesem Rahmen mit Auskunfteien oder Ratingagenturen zusammenarbeiten, die Kundendaten an diese weiterleiten und dort gespeicherte Kundendaten einholen. Refinanzierungsgeschäfte können insbesondere den Verkauf und die Abtretung von Forderungen gegenüber dem Kunden sowie den Verkauf und die Übereignung der von dem Kunden gemieteten ROBCO-Hardware und ROBCO-Software an einen Finanzierungspartner umfassen. Der Kunde willigt ein, dass ROBCO die zur Anbahnung und Abwicklung von Refinanzierungsgeschäften erforderlichen Kundendaten an die entsprechenden Finanzierungspartner weiterleitet und wird ROBCO die erforderlichen Informationen auf Anfrage bereitstellen.

9.4 Sofern die in Ziffer A.9.3 genannten Kundendaten personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO darstellen, erfolgt die dort beschriebene Erhebung durch ROBCO und Weitergabe an den jeweiligen Finanzierungspartner auf Grundlage eines berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DS-GVO. Das berechtigte Interesse von ROBCO liegt in der Durchführung von Refinanzierungsgeschäften mit dem Finanzierungspartner und der dafür etwaig erforderlichen Bonitäts- und Risikoprüfungen und Absicherung von Vertragsrisiken. Die Finanzierungspartner sind ihrerseits Verantwortliche im Sinne der DS-GVO. Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch gegen eine Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen (Art. 15–21 DS-GVO). Zudem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung der ROBCO unter https://www.robco.de/datenschutz.

10 Sonstiges

10.1 ROBCO und der Kunde sind berechtigt, auf das Bestehen der Geschäftsbeziehung zu Marketingzwecken unter Nennung des Namens und Verwendung des Logos der jeweils anderen Partei in angemessenem Umfang hinzuweisen, soweit die betreffende Partei dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. ROBCO und der Kunde werden ausschließlich von der jeweils anderen Partei bereitgestellte Logos für die vorgenannten Zwecke verwenden.

10.2 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der ROBCO-Hardware, der ROBCO-Software oder sonstigen Unterlagen und Dokumenten von ROBCO entfernt oder verändert werden.

10.3 Die Abtretung von Rechten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ROBCO ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

10.4 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der Anspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung von ROBCO bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziffer B.6.6 unberührt.

10.5 Rechtserhebliche Erklärungen, Mitteilungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf die Geschäftsbeziehung (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

10.6 Für die Geschäftsbeziehung zwischen ROBCO und dem Kunden einschließlich dieser AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.7 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist das Landgericht München I für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten erstinstanzlich ausschließlich zuständig. ROBCO ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

B. Ergänzende Bestimmungen für den Hardware-Verkauf

1 Leistungsumfang

1.1 Im Rahmen des Hardware-Verkaufs schuldet ROBCO die Übergabe und Übereignung der im Angebot aufgeführten ROBCO-Hardware (§ 433 Abs. 1 BGB). Die Funktionalität der ROBCO-Hardware im Einzelnen sowie gegebenenfalls ergänzende Leistungen von ROBCO sind im Angebot näher beschrieben.

1.2 Soweit Steuerungseinheiten der Roboterarme Teil des Angebots sind, umfasst der Hardware-Verkauf die dauerhafte Überlassung der auf den Steuerungseinheiten installierten betriebsnotwendigen Software zur Steuerung, Regelung und Überwachung der ROBCO-Hardware, insbesondere RobControl, („ROBCO-Firmware“) im Objektcode nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte. Darüber hinaus ist die Bereitstellung der ROBCO-Software und die Einräumung von Nutzungsrechten an der ROBCO-Software nicht geschuldet, auch soweit diese auf der ROBCO-Hardware vorinstalliert ist. Die Bereitstellung der ROBCO-Software und Einräumung von Nutzungsrechten an der ROBCO-Software erfolgt ausschließlich im Rahmen der Software-Vermietung gemäß Abschnitt D. Ergänzende Bedingungen für die Software-Vermietung.

1.3 Zugehörige Dokumentation (z.B. Bedienungsanleitung, Benutzerhandbuch, sonstige Unterlagen) erhält der Kunde in digitaler Form in deutscher oder englischer Sprache, soweit nicht im Angebot ausdrücklich abweichend vereinbart.

1.4 Die Installation und Inbetriebnahme der ROBCO-Hardware sowie Einweisung und Schulung des Kunden und seiner Nutzer ist im Rahmen des Hardware-Verkaufs nicht geschuldet und gesondert durch den Kunden zu beauftragen.

2 Lieferfrist und Lieferverzug

2.1 Die Lieferfrist wird im Angebot festgelegt. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist achtzehn Wochen ab Vertragsschluss.

2.2 Sofern verbindliche Lieferfristen aus von ROBCO nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird ROBCO den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ROBCO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer, soweit ROBCO nicht ausdrücklich das Beschaffungsrisiko übernommen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderter Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördlichen Maßnahmen und Arbeitskämpfen oder wenn ROBCO im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

2.3 Der Verzug von ROBCO bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Mahnung durch den Kunden erforderlich.

2.4 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer A.7 und die gesetzlichen Rechte von ROBCO, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

3 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

3.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW); dies entspricht auch dem Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die ROBCO-Hardware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht abweichend vereinbart, ist ROBCO in diesem Fall berechtigt, die Art des Versands (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der ROBCO-Hardware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der ROBCO-Hardware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme Ziffer F.5 und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist ROBCO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet ROBCO eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 30,00 pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche und Rechte (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4 Eigentumsvorbehalt

4.1 ROBCO behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen eigenen Forderungen aus dem Angebot und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) das Eigentum an der verkauften ROBCO-Hardware vor.

4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehende ROBCO-Hardware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat ROBCO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf das Vermögen des Kunden gestellt wird oder die im Eigentum von ROBCO befindliche ROBCO-Hardware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter (z.B. Pfändungen) ausgesetzt wird. Sofern der Dritte die ROBCO in diesem Zusammenhang zur Durchsetzung der Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet der Kunde für den ROBCO entstandenen Ausfall.

4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ROBCO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die ROBCO-Hardware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ROBCO ist berechtigt, die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf ROBCO diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

4.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der ROBCO-Hardware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ROBCO als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ROBCO Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte ROBCO-Hardware.

4.4.2 Die aus dem Weiterverkauf der ROBCO-Hardware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von ROBCO gemäß vorstehender Ziffer B.4.4.1 zur Sicherheit an ROBCO ab. ROBCO nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer B.4.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

4.4.3 Der Kunde bleibt neben ROBCO zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an ROBCO geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. ROBCO ist verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ROBCO nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und ROBCO den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung des Rechts gemäß Ziffer B.4.3 geltend macht. Ist ROBCO zur Einziehung berechtigt, ist der Kunde auf Verlangen von ROBCO zur Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Schuldner und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an ROBCO verpflichtet. ROBCO ist in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden ROBCO-Hardware zu widerrufen.

4.4.4 ROBCO wird die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von ROBCO die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ROBCO.

4.5 Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum von ROBCO stehende ROBCO-Hardware pfleglich zu behandeln und die Pflege- und Gebrauchsanweisungen von ROBCO, insbesondere die in den überlassenen Nutzerhandbüchern enthaltenen Hinweise, im Rahmen des Zumutbaren befolgen. Der Kunde muss die ROBCO-Hardware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

5 Urheber- und Nutzungsrechte

5.1 ROBCO räumt dem Kunden das einfache, nicht unterlizenzierbare, nach Maßgabe der Ziffer B.5.7 übertragbare, zeitlich unbeschränkte und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein, die ROBCO-Firmware zu nutzen. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst erforderlichenfalls die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der ROBCO-Firmware. Weitergehende vertragliche Nutzungsrechte an der ROBCO-Firmware oder der der ROBCO-Firmware zu Grunde liegenden Softwareanwendungen erhält der Kunde nicht. Rechte an der ROBCO-Software werden dem Kunden ausschließlich im Rahmen der Software-Vermietung gemäß Abschnitt D. Ergänzende Bedingungen für die Software-Vermietung gewährt.

5.2 Die Nutzung der ROBCO-Firmware ist nur zusammen mit der zugehörigen Steuerungseinheit, auf welcher die ROBCO-Firmware installiert ist, zulässig. Der Einsatz der ROBCO-Firmware für oder zusammen mit anderer Hardware oder Systemen bedarf der vorherigen und ausdrücklichen sowie schriftlichen Zustimmung von ROBCO.

5.3 Darüber hinaus ist der Kunde ausschließlich dann berechtigt, die ROBCO-Firmware zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch ROBCO zugänglich gemacht werden.

5.4 Die Nutzungsberechtigung bezieht sich stets nur auf die neueste zur Verfügung gestellte Fassung der ROBCO-Firmware; mit Aktualisierung erlöschen die Nutzungsrechte an zuvor bereitgestellten Fassungen für die Zukunft automatisch.

5.5 Nutzt der Kunde die ROBCO-Firmware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er dies ROBCO unverzüglich anzeigen und unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte von ROBCO auch mit Wirkung für die Vergangenheit erwerben. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte von ROBCO bleiben unberührt.

5.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ROBCO-Firmware über die nach Maßgabe des Angebots und dieser AGB erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten vorbehaltlich der Ziffer B.5.7 zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die ROBCO-Firmware oder Teile davon zu vervielfältigen, soweit dies nicht für die Nutzung gemäß Ziffer B.5.1 notwendig oder nach Ziffer B.5.3 zulässig ist, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder öffentlich wiederzugeben.

5.7 Der Kunde ist berechtigt, die auf der Steuerungseinheit installierte Kopie der ROBCO-Firmware einem Dritten zusammen mit der Steuerungseinheit, auf welcher die ROBCO-Firmware installiert ist, dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird der Kunde die Nutzung der betroffenen Kopie der ROBCO-Firmware vollständig aufgeben, etwaige Kopien der betroffenen ROBCO-Firmware auf anderer Hardware des Kunden vollständig entfernen und/oder löschen oder ROBCO übergeben, sofern der Kunde nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Nutzung der ROBCO Firmware aufgrund einer Nutzungslizenz zusammen mit einer anderen als der an einen Dritten übertragenen Steuerungseinheit bleibt unberührt. Auf Verlangen von ROBCO wird der Kunde die vollständige Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unverzüglich schriftlich bestätigen oder die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß dieser Ziffer B.5 vereinbaren.

6 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängeln

6.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien (§ 443 BGB) bleiben unberührt.

6.2 Das Vorliegen eines Sachmangels beurteilt sich vorrangig nach der über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der ROBCO-Hardware (einschließlich Zubehör, Anleitungen und vorinstallierter ROBCO-Firmware) getroffenen Vereinbarung (§ 434 Abs. 2 BGB). Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Angebots sind oder von ROBCO (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage von ROBCO) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen eines von ROBCO verschiedenen Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen Äußerungen sonstiger Dritter vor.

6.3 Bei Sachen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten, insbesondere der ROBCO-Firmware, schuldet ROBCO eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus dem Angebot, diesen AGB oder einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer B.6.2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen eines von ROBCO verschiedenen Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt ROBCO insoweit keine Haftung. ROBCO behält sich jedoch vor, im Rahmen von Service- oder Wartungsarbeiten an ROBCO-Hardware, im Wege des Fernzugriffs oder auf sonstige Weise, Updates der ROBCO-Firmware zur Verfügung zu stellen und/oder zu installieren, insbesondere wenn dies zweckmäßig ist, um die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der betroffenen ROBCO-Firmware und/oder ROBCO-Hardware zu verbessern, Verletzungen der Rechte Dritter zu beheben oder die Übereinstimmung mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen. Einschränkungen des Funktionsumfangs der ROBCO-Firmware und/oder ROBCO-Hardware sind nur zulässig, wenn diese für den Kunden zumutbar sind. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt mit der Installation von Updates der ROBCO-Firmware einverstanden und darf sein Einverständnis nur aus wichtigem Grund widerrufen. ROBCO teilt dem Kunden geplante Änderungen der ROBCO-Firmware in der Regel zwei Wochen im Voraus mit. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist ROBCO berechtigt, Änderungen der ROBCO-Firmware ohne oder mit einer kurzfristigeren Ankündigung vorzunehmen. In diesem Fall wird ROBCO den Kunden unverzüglich nach deren Vornahme über die Änderungen der ROBCO-Firmware unterrichten.

6.4 ROBCO haftet nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmter ROBCO-Hardware hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau bzw. der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist ROBCO hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Der aufgetretenen Mangel ist so genau wie möglich zu beschreiben. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ROBCO für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) ausgeschlossen. Bei zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmter ROBCO-Hardware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Maßnahme offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten).

6.5 Im Fall eines Mangels kann ROBCO die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. Ist die von ROBCO gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von ROBCO, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.6 ROBCO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.7 Der Kunde hat ROBCO die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete ROBCO-Hardware zu Prüfungszwecken zu übergeben und/oder auf Verlangen von ROBCO den Fernzugriff auf die ROBCO-Firmware zu ermöglichen. Der Kunde wird von ROBCO bereitgestellte Updates der ROBCO-Firmware oder sonstige Maßnahmen zur Mangelbehebung unverzüglich einspielen bzw. vornehmen, soweit dies nicht unmittelbar durch ROBCO erfolgt; es sei denn deren Installation bzw. Vornahme ist dem Kunden aus nicht vom Kunden nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf Verlangen von ROBCO nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn ROBCO ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; sonstige Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten bleiben unberührt.

6.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten trägt ROBCO nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ROBCO vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

6.9 Die ROBCO-Hardware (einschließlich ROBCO-Firmware) ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind branchenübliche Eigentumsvorbehalte.

6.10 Stehen Dritten Rechte im Sinne der Ziffer B.6.9 zu und machen sie diese geltend, wird ROBCO auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Rechte Dritter übernehmen. Der Kunde ist verpflichtet, ROBCO von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten und ROBCO sämtliche Vollmachten zu erteilen und Befugnisse einzuräumen, die erforderlich sind, um die Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu besorgen. Der Kunde wird ROBCO dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in Staaten zustehen, in denen der Kunde die ROBCO-Hardware vertragsgemäß nutzt.

6.11 Soweit Rechtsmängel bestehen, ist ROBCO (a) nach freiem Ermessen berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der ROBCO-Hardware beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die ROBCO-Hardware in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, soweit dadurch die geschuldete Funktionalität nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

6.12 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der ROBCO-Hardware nur nach Maßgabe von Ziffer A.7.

6.13 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).

6.14 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn ROBCO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

7 Verjährung

7.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 444, 445b BGB.

7.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der ROBCO-Hardware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffern A.7.1 und A.7.3 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

C. Ergänzende Bestimmungen für die Hardware-Vermietung

1 Leistungsumfang

1.1 Im Rahmen der Hardware-Vermietung schuldet ROBCO die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten ROBCO-Hardware (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Funktionalität der ROBCO-Hardware im Einzelnen sowie gegebenenfalls ergänzende Leistungen von ROBCO sind im Angebot näher beschrieben.

1.2 Ziffern B.1.2 bis B.1.4 gelten entsprechend.

2 Lieferung und Übergabe

2.1 Ziffern B.2 und B.3 gelten mit Ausnahme der Ziffer B.3.2 entsprechend für die Lieferung der vermieteten ROBCO-Hardware.

2.2 Sofern die Übergabe der vermieteten ROBCO-Hardware durch ROBCO vereinbart ist, werden ROBCO und der Kunde eine gemeinsame Inspektion der vermieteten ROBCO-Hardware durchführen und ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll erstellen. Mit Ausnahme der im Übergabeprotokoll gegebenenfalls aufgeführten oder im Rahmen der Inspektion nicht zu entdeckenden Mängel erkennt der Kunde die vermietete ROBCO-Hardware als vertragsgemäß an.

3 Urheber- und Nutzungsrechte

3.1 ROBCO räumt dem Kunden das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein, die ROBCO-Firmware zu nutzen. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst erforderlichenfalls die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der ROBCO-Firmware. Weitergehende vertragliche Nutzungsrechte an der ROBCO-Firmware oder der der ROBCO-Firmware zu Grunde liegenden Softwareanwendungen erhält der Kunde nicht. Rechte an der ROBCO-Software werden dem Kunden ausschließlich im Rahmen der Software-Vermietung gemäß Abschnitt D. Ergänzende Bedingungen für die Software-Vermietung gewährt.

3.2 Ziffern B.5.2 bis B.5.5 gelten entsprechend.

3.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ROBCO-Firmware über die nach Maßgabe des Angebots und dieser AGB erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die ROBCO-Firmware oder Teile davon zu vervielfältigen, soweit dies nicht für die Nutzung gemäß Ziffer C.3.1 notwendig oder entsprechend Ziffer B.5.3 zulässig ist, zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder öffentlich wiederzugeben.

4 Nutzungszweck, Gebrauchsüberlassung an Dritte

4.1 Die vermietete ROBCO-Hardware wird ausschließlich für die im Angebot genannten Einsatzzwecke vermietet. Änderungen des Nutzungszwecks bedürfen der vorherigen und ausdrücklichen sowie schriftlichen Zustimmung von ROBCO, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. ROBCO kann die Zustimmung von einem angemessenen Mietzuschlag abhängig machen, wenn die gewünschte neue Nutzung die vermietete ROBCO-Hardware verstärkt beansprucht. Der Kunde wird ROBCO unverzüglich schriftlich über beabsichtigte Änderungen des jeweils vereinbarten Einsatzzwecke unterrichten.

4.2 Jegliche Weiterüberlassung der vermieteten ROBCO-Hardware an Dritte, insbesondere die Untervermietung, bedarf der vorherigen und ausdrücklichen sowie schriftlichen Zustimmung von ROBCO. ROBCO ist berechtigt, die Einwilligung von Bedingungen abhängig zu machen. ROBCO kann insbesondere verlangen, dass der die Miete übersteigende Untermietzins als zusätzliche Miete gezahlt wird.

4.3 Bei unberechtigter Untervermietung oder bei schuldhafter vertragswidriger Nutzung des Mietobjektes durch den Untermieter kann ROBCO die Zustimmung zur Untermiete sofort widerrufen und verlangen, dass der Kunde unverzüglich das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nach einer entsprechenden Aufforderung von ROBCO nicht oder überlässt der Kunde unberechtigterweise das Mietobjekt einem Untermieter oder sonstigem Dritten, so kann ROBCO den Mietvertrag fristlos kündigen; der Kunde bevollmächtigt ROBCO hiermit ausdrücklich und unwiderruflich, in diesem Falle auch das Untermietverhältnis zu kündigen. Schadensersatzansprüche von ROBCO gegen den Kunden bleiben unberührt.

4.4 In jedem Fall der Untervermietung tritt der Kunde hiermit seine sämtlichen Forderungen gegen den Untermieter, insbesondere – ohne hierauf beschränkt zu sein – auf Zahlung der Untermiete, bis zur Höhe der dem Vermieter nach dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche an ROBCO sicherungshalber ab. ROBCO nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde wird den Untermieter nach Abschluss des Untermietvertrags von der Forderungsabtretung unterrichten.

5 Pflege, Instandhaltung und Instandsetzung

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum von ROBCO stehende ROBCO-Hardware pfleglich zu behandeln und die Pflege- und Gebrauchsanweisungen von ROBCO, insbesondere die in den überlassenen Nutzerhandbüchern enthaltenen Hinweise, im Rahmen des Zumutbaren befolgen. Der Kunde muss die ROBCO-Hardware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

5.2 Der Kunde wird den ordnungsgemäßen Einsatz der vermieteten ROBCO-Hardware und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen.

5.3 Der Kunde wird ROBCO auftretende Fehler und Störungen unverzüglich schriftlich mitteilen und ROBCO bei der Fehleruntersuchung und Fehleraufklärung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, ROBCO auf Anforderung schriftliche Fehlerberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.

5.4 Der Kunde wird ROBCO unverzüglich Zugang zur und Zugriff auf die vermietete ROBCO-Hardware einschließlich des Fernzugriffs auf die ROBCO-Firmware gewähren, soweit dies zur Behebung von Fehlern und Störungen und zur Erbringung von Service- und Supportleistungen durch ROBCO erforderlich ist.

5.5 Der Kunde übernimmt alle durch den Mietgebrauch veranlassten Kosten für Instandhaltungen, Reparaturen, oder Erneuerungen der vermieteten ROBCO-Hardware, ohne dass es hierfür auf ein Verschulden des Kunden ankommt. Instandhaltungen umfassen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zu halten und Schäden vorzubeugen.

6 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

6.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien bleiben unberührt.

6.2 Die Eignung zum vertragsgemäßen Gebrauch der vermieteten ROBCO-Hardware beurteilt sich vorrangig nach der über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der ROBCO-Hardware (einschließlich Zubehör und Anleitungen und vorinstallierter ROBCO-Firmware) getroffenen Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Angebots sind oder von ROBCO (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage von ROBCO) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht.

6.3 Ziffer B.6.3 gilt entsprechend.

6.4 ROBCO haften nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, soweit ROBCO den Mangel im letzteren Fall nicht arglistig verschwiegen hat (§ 536b BGB). Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die vermietete ROBCO-Hardware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmter ROBCO-Hardware hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau bzw. der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist ROBCO hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Der aufgetretenen Mangel ist so genau wie möglich zu beschreiben. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ROBCO für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 536c BGB) ausgeschlossen. Bei zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmter ROBCO-Hardware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Maßnahme offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten).

6.5 Im Fall eines Mangels kann ROBCO die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. Ist die von ROBCO gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von ROBCO, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.6 Ziffern B.6.7 bis B.6.12 gelten entsprechend.

6.7 Bei vollständiger oder teilweiser Beschädigung der vermieteten Hardware, die von ROBCO nicht zu vertreten ist und die dazu führt, dass der Kunde die ROBCO-Hardware nicht vertragsgemäß nutzen kann, ruhen die Pflicht von ROBCO zur Gebrauchsgewährung und die Pflicht des Kunden zur Zahlung der Miete für einen Zeitraum von zunächst einem Monat.

6.8 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn ROBCO nicht innerhalb der vorgenannten Zeit erklärt hat, die vermietete ROBCO-Hardware wiederherzustellen oder Ersatz zu liefern. Erklärt sich ROBCO dahingehend, die vermietet ROBCO-Hardware nicht wiederherzustellen oder Ersatz zuliefern, wird das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Dem Kunden stehen keine Schadensersatzansprüche gegen ROBCO zu.

6.9 Erklärt sich ROBCO dahingehend, die vermietete ROBCO-Hardware wiederherzustellen oder Ersatz zu liefern, so ruht das Mietverhältnis für den dafür benötigten Zeitraum. Dem Kunden steht in diesem Falle nur dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn das Ruhen des Mietverhältnisses für den vorgenannten Zeitraum für ihn unzumutbar ist. Er hat in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht, das binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang der Entscheidung von ROBCO über die Wiederherstellung auszuüben ist.

7 Laufzeit und Kündigung

7.1 Das Mietverhältnis beginnt am Tage der Lieferung der vermieteten ROBCO-Hardware und wird für die im Angebot festgelegte Mindestvertragslaufzeit fest abschlossen.

7.2 Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, verlängert sich die Laufzeit nach Ablauf der im Angebot festgelegten Mindestlaufzeit jeweils um drei weitere Monate, solange eine Partei nicht spätestens einen Monat vor Ende der Laufzeit schriftlich ganz oder teilweise kündigt. Ausschlaggebend ist das Datum des Zugangs der Kündigung. Kündigungen per E-Mail sind zulässig und an die Adresse sales@robco.de zu richten.

7.3 Bei Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Mietverhältnis auch dann nicht auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes fortsetzt und keine Vertragspartei dem widerspricht; § 545 BGB findet keine Anwendung.

8 Verjährung

Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der vermieteten ROBCO-Hardware verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffern A.7.1 und A.7.3 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

D. Ergänzende Bestimmungen für die Software-Vermietung

1 Leistungsumfang

1.1 Im Rahmen der Software-Vermietung schuldet ROBCO die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten ROBCO-Software (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB) nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte.

1.2 Die Funktionalität der ROBCO-Software im Einzelnen sowie gegebenenfalls ergänzende Leistungen von ROBCO sind im Angebot näher beschrieben. Der vom Kunden nutzbare Funktionsumfang ist zudem vom jeweils mit dem Kunden vereinbarten Softwarepaket abhängig. Mit Ende der Laufzeit eines Softwarepakets sind die darin enthaltenen zusätzlichen Funktionalitäten der ROBCO-Software nicht weiter nutzbar.

1.3 Ziffern B.1.3 und B.1.4 gelten entsprechend.

2 Urheber- und Nutzungsrechte

2.1 ROBCO räumt dem Kunden das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein, auf die ROBCO-Software zuzugreifen und mittels der erforderlichen technischen Schnittstellen (vgl. Ziffer D.5) die mit der ROBCO-Software verbundenen Funktionalitäten gemäß dem Angebot und dieser AGB zu nutzen. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst erforderlichenfalls die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der ROBCO-Software. Weitergehende vertragliche Nutzungsrechte an der ROBCO-Software oder der der ROBCO-Software zu Grunde liegenden Softwareanwendungen erhält der Kunde nicht.

2.2 Die Nutzung vorinstallierter ROBCO-Software ist nur zusammen mit der zugehörigen Steuerungseinheit, auf welcher die ROBCO-Software installiert ist, zulässig. Der Einsatz der vorinstallierten ROBCO-Software für oder zusammen mit anderer Hardware oder Systemen bedarf der vorherigen und ausdrücklichen sowie schriftlichen Zustimmung von ROBCO.

2.3 Ziffern B.5.3 bis B.5.5 gelten entsprechend.

2.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ROBCO-Software über die nach Maßgabe des Angebots und dieser AGB erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die ROBCO-Software oder Teile davon zu vervielfältigen, soweit dies nicht für die Nutzung gemäß Ziffer D.2.1 notwendig oder entsprechend Ziffer B.5.3 zulässig ist, zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder öffentlich wiederzugeben.

3 Schutz der ROBCO-Software / Audit

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die ROBCO-Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern.

3.2 Der Kunde wird es ROBCO auf Verlangen hin – mit angemessener Frist – ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der ROBCO-Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die ROBCO-Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenz(en) nutzt. Hierzu wird der Kunde ROBCO Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch ROBCO oder eine vom ROBCO benannte, unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. ROBCO darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. ROBCO wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch die Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine nicht unerhebliche Überschreitung des zulässigen Nutzungsumfangs oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten ROBCO. Alle sonstigen Rechte von ROBCO bleiben vorbehalten.

3.3 Liegt ein Verstoß gegen Nutzungsrechte des Kunden vor, wird der Kunde nach Kräften an der Aufklärung von Verletzungshandlungen und deren Umfang mitwirken, insbesondere ROBCO über die entsprechende Verletzungshandlung unverzüglich in Kenntnis setzen.

4 Bereitstellung der ROBCO-Software und Verfügbarkeit

4.1 Die ROBCO-Software wird dem Kunden vorinstalliert auf der von ROBCO im Rahmen des Hardware-Verkaufs (Abschnitt B.) oder der Hardware-Vermietung (Abschnitt C.) bereitgestellten ROBCO-Hardware (Steuerungseinheit) im Objektcode oder per Datenfernübertragung (ab Schnittstelle Rechenzentrum zum Internet) durch ROBCO oder ein von ROBCO beauftragtes Rechenzentrum bereitgestellt.

4.2 Die Bereitstellung der ROBCO-Software per Datenfernübertragung erfolgt in der Regel ganzjährig an 24 Stunden am Tag. Vertraglich geschuldet ist eine Verfügbarkeit von 98,0 % im Jahresschnitt (Kalenderjahr) zwischen Montag und Freitag.

4.3 ROBCO nimmt nach Erforderlichkeit Wartungsfenster für Wartungsarbeiten verschiedener Art in Anspruch. Diese Wartungsarbeiten werden – außer in Notfällen – Montag bis Freitag zwischen 20:00 und 6:00 Uhr MEZ/MESZ, samstags, sonntags und an Feiertagen am Sitz des Kunden durchgeführt. Wartungszeiten, welche diese Voraussetzungen erfüllen, gelten als Zeiten, in denen die ROBCO-Software verfügbar ist.

4.4 Zeiten, in denen die ROBCO-Software aus von ROBCO und den Erfüllungsgehilfen von ROBCO nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar ist, gelten als Zeiten, in denen die ROBCO-Software verfügbar ist.

5 Technische Anforderungen zur Nutzung der ROBCO-Software

5.1 Die Nutzung der ROBCO-Software ist an bestimmte technische Voraussetzungen hinsichtlich der beim Kunden eingesetzten Infrastruktur geknüpft. Der Kunde wird sich über technischen Anforderungen der ROBCO-Software (z.B. in Bezug auf Browser, Client-Hardware und Netzwerkverbindung) informieren und ist allein für die Einhaltung der kundenseitigen Anforderungen verantwortlich.

5.2 Technische Anforderungen und Vorgaben gemäß Ziffer D.5.2 können sich von Zeit zu Zeit ändern, insbesondere im Zusammenhang mit Aktualisierungen der ROBCO-Software. ROBCO informiert den Kunden rechtzeitig vor einer Änderung der Anforderungen und Vorgaben. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, die aktuelle Anforderungen und Vorgaben unverzüglich umzusetzen.

6 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

6.1 Ziffern C.6.1 und C.6.2 gelten entsprechend.

6.2 ROBCO schuldet eine Aktualisierung der ROBOC-Software nur, soweit sich dies ausdrücklich aus dem Angebot oder einer Beschaffenheitsvereinbarung entsprechend Ziffer C.6.2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen eines von ROBCO verschiedenen Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt ROBCO insoweit keine Haftung. ROBCO behält sich jedoch vor, im Rahmen von Service- oder Wartungsarbeiten an ROBCO-Hardware, im Wege des Fernzugriffs oder auf sonstige Weise, Updates der ROBCO-Software zur Verfügung zu stellen und/oder zu installieren, insbesondere wenn dies zweckmäßig ist, um die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der betroffenen ROBCO-Software und/oder ROBCO-Hardware zu verbessern, Verletzungen der Rechte Dritter zu beheben oder die Übereinstimmung mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen. Einschränkungen des Funktionsumfangs der ROBCO-Software und/oder ROBCO-Hardware sind nur zulässig, wenn diese für den Kunden zumutbar sind. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt mit der Installation von Updates der ROBCO-Software einverstanden und darf sein Einverständnis nur aus wichtigem Grund widerrufen. ROBCO teilt dem Kunden geplante Änderungen der ROBCO-Software in der Regel zwei Wochen im Voraus mit. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist ROBCO berechtigt, Änderungen der ROBCO-Software ohne oder mit einer kurzfristigeren Ankündigung vorzunehmen. In diesem Fall wird ROBCO den Kunden unverzüglich nach deren Vornahme über die Änderungen der ROBCO-Software unterrichten.

6.3 ROBCO haften nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, soweit ROBCO den Mangel im letzteren Fall nicht arglistig verschwiegen hat (§ 536b BGB). Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die ROBCO-Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist ROBCO hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Der aufgetretenen Mangel ist so genau wie möglich zu beschreiben. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Bereitstellung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ROBCO für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 536c BGB) ausgeschlossen.

6.4 ROBCO haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die ROBCO-Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den technischen Anforderungen (vgl. Ziffer D.5) nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der ROBCO-Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von ROBCO berechtigt zu sein.

6.5 Der ROBCO wird der Gewährleistung unterliegende auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen. Der Kunde hat ROBCO die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere im Fall vorinstallierter ROBCO-Software die betroffene ROBCO-Hardware (Steuerungseinheit) zu Prüfungszwecken zu übergeben und/oder auf Verlangen von ROBCO den Fernzugriff auf die ROBCO-Software zu ermöglichen. Der Kunde wird von ROBCO bereitgestellte Updates der ROBCO-Software oder sonstige Maßnahmen zur Mangelbehebung unverzüglich einspielen bzw. vornehmen, soweit dies nicht unmittelbar durch ROBCO erfolgt; es sei denn deren Installation bzw. Vornahme ist dem Kunden aus nicht vom Kunden nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar. Ziffer C.5.3 gilt entsprechend.

6.6 Ziffern B.6.8 bis B.6.12 gelten entsprechend.

7 Datenschutz

Der Kunde willigt ein, dass ROBCO die im Rahmen der Nutzung der ROBCO-Software beim Kunden erzeugten und an ROBCO automatisch übermittelten Maschinendaten ohne Personenbezug für eigene Zwecke, insbesondere für die Nutzungsanalyse und die Optimierung der Produkte nutzt. ROBCO stellt sicher, dass durch die Übermittlung und Nutzung der Daten keine betrieblichen (Geheimhaltungs-)Interessen des Kunden verletzt werden.

8 Laufzeit und Kündigung

8.1 Das Mietverhältnis beginnt am Tage der Bereitstellung (vgl. Ziffer D.4.1) der vermieteten ROBCO-Software und wird für die im Angebot festgelegte Mindestvertragslaufzeit fest abschlossen.

8.2 Ziffer C.7.2 gilt entsprechend.

E. Ergänzende Bestimmungen für Service- und Supportleistungen

1 Leistungsumfang

1.1 Im Rahmen der Service- und Supportleistungen schuldet ROBCO die Verfügbarkeit des ROBCO-Kundensupports nach Maßgabe des Angebots und dieser AGB.

1.2 Der Umfang der Service- und Supportleistungen im Einzelnen sowie gegebenenfalls ergänzende Leistungen von ROBCO sind im Angebot näher beschrieben. Der Leistungsumfang ist zudem vom jeweils mit dem Kunden vereinbarten Servicepaket abhängig.

1.3 Die Service- und Supportleistungen beziehen sich ausschließlich auf die im Angebot genannten Einheiten der ROBCO-Hardware und die für diese Einheiten verwendete ROBCO-Software, für welche die Service- und Supportleistungen erworben werden. Für weitere ROBCO-Hardware und ROBCO-Software sind die Service- und Supportleistungen gesondert zu vereinbaren.

1.4 Ziffer B.1.3 gilt entsprechend.

2 Supportleistungen / Service Level Agreement

2.1 Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, gelten für Supportleistungen von ROBCO die Leistungszusagen nach dieser Ziffer E.2.

2.2 Die Supportleistungen umfassen Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit den Funktionen der ROBCO-Hardware und ROBCO-Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation sowie die Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung der ROBCO-Hardware und ROBCO-Software auftreten oder in der zugehörigen Dokumentation offenkundig werden. Der genaue Leistungsumfang ist im Angebot und dem vereinbarten Servicepaket festgelegt.

2.3 Die folgenden Leistungen sind kein Teil der Supportleistungen:

2.3.1 Leistungen außerhalb vereinbarten Supportzeiten;

2.3.2 Leistungen für ROBCO-Hardware oder ROBCO-Software, die entgegen der vertraglichen Nutzungsbedingungen und -beschränkungen genutzt wird;

2.3.3 Leistungen für ROBCO-Hardware oder ROBCO-Software, die durch den Kunden oder Dritte ohne Veranlassung von ROBCO verändert worden ist;

2.3.4 Leistungen für Hardware oder Software, die nicht von ROBCO bereitgestellt worden ist;

2.3.5 Leistungen für ROBCO-Hardware oder ROBCO-Software, für die von ROBCO bereitgestellte Updates oder sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert bzw. vorgenommen wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben worden ist, es sei denn deren Installation bzw. Vornahme ist dem Kunden aus vom Kunden nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar;

2.3.6 Leistungen für ROBCO-Hardware oder ROBCO-Software mit einem Release-Stand, der von ROBCO nicht mehr gepflegt wird;

2.3.7 Leistungen, die am Sitz von ROBCO erbracht werden können, auf Wunsch des Kunden aber an einem anderen Ort erbracht werden sollen;

2.4 Bestehende Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben unberührt.

3 Helpdesk / Supportzeiten

3.1 ROBCO richtet für den Support innerhalb der Supportzeiten einen Helpdesk ein, der mit fachlich qualifiziertem und erfahrenem Personal besetzt ist. Nur soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde, ist außerhalb der Supportzeiten eine telefonische Rufbereitschaft vorhanden. Supportzeiten und -medien sind im Angebot vereinbart.

3.2 Außerhalb der Supportzeiten kann der Kunde Fehler nur dann über eine telefonische Rufbereitschaft melden, soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Werden Fehlermeldungen außerhalb der Supportzeiten über E-Mail oder andere Rufnummern eingeleitet, gelten diese erst zu Beginn der darauffolgenden betreuten Supportzeiten als erfolgt.

4 Fehlerbehandlung

4.1 Im Falle eines Fehlers wird ROBCO innerhalb der Supportzeiten binnen der vereinbarten Reaktionszeit auf die Fehlermeldung des Kunden reagieren und mit der Fehlerbehandlung beginnen. Ein Abschluss der Fehlerbehandlung ist innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit nicht geschuldet.

4.2 Die Fehlerbehandlung im Sinne dieser AGB umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind. Eine erfolgreiche Behebung des Fehlers ist nicht geschuldet. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl von ROBCO auch durch eine Umgehung, Update- oder Upgrade-Lieferung oder Austausch der ROBCO-Hardware erfolgen.

4.3 Soweit ROBCO im Rahmen der Fehlerbehandlung dem Kunden Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke zur Nutzung überlässt, unterfallen diese Computerprogramme sowie die dem Kunden hieran eingeräumten Nutzungsrechte dem jeweiligen Lizenzvertrag der betroffenen ROBCO-Software einschließlich der Ergänzenden Bedingungen für die Software-Vermietung (Abschnitt D.).

4.4 Maßgeblich für die Ingangsetzung der Reaktionszeiten ist der Eingang einer qualifizierten Fehlermeldung des Kunden beim Helpdesk über die vereinbarten Kontaktwege.

4.5 Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler reproduzierbar ist, das heißt die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von ROBCO den Fehler jederzeit selbst auslösen kann.

4.6 Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Hardware-Elementen auf, sind diese zu bezeichnen. Wurde vom Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung an der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung vorgenommen, ist dies ebenfalls ausdrücklich mitzuteilen.

4.7 Der Kunde hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Hardware- und Softwareumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand der Supportleistungen sind.

4.8 Die Fristen nach dieser Ziffer E.2 sind außerhalb der vereinbarten Supportzeiten gehemmt, das heißt sie laufen nur innerhalb der Supportzeiten.

5 Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, ROBCO bei der Erbringung der Supportleistungen nach Kräften zu unterstützen und erforderliche Handlungen vorzunehmen, insbesondere

5.1.1 ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen;

5.1.2 Testpläne und Testdaten bereitzustellen sowie die Testumgebung aufzubauen und bereitzustellen;

5.1.3 im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und ROBCO unverzüglich schriftlich mitzuteilen; und

5.1.4 Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

5.2 Die Mitwirkungspflichten sind vom Kunden so rechtzeitig vorzunehmen, dass ROBCO eine Fehlerbehandlung innerhalb der vereinbarten Reaktionszeiten möglich ist.

5.3 Der Kunde wird von ROBCO bereitgestellte Updates oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehandlung unverzüglich einspielen bzw. vornehmen, soweit dies nicht unmittelbar durch ROBCO erfolgt; es sei denn deren Installation bzw. Vornahme ist dem Kunden aus nicht vom Kunden nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar.

5.4 Dem Kunden obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch ROBCO oder durch von ROBCO beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.

5.5 Der Kunde hat ROBCO das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die geschuldeten Supportleistungen zu erbringen.

5.6 Ist der Kunde mit der Erfüllung der Mitwirkungspflichten in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung von ROBCO, die ohne die Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte von ROBCO bleiben unberührt.

6 Umgang mit Nichteinhaltung von Service Levels

6.1 Für den Fall, dass Service Levels nicht eingehalten werden, legen die Parteien das folgende Verfahren fest:

6.1.1 ROBCO benachrichtigt den Kunden oder der Kunde bittet ROBCO schriftlich um eine Analyse der Service Level Daten;

6.1.2 ROBCO ermittelt unverzüglich die Ursachen, die zu einer Überschreitung des vereinbarten Service Levels geführt haben;

6.1.3 Sofern von der Behebung der Ursachen nicht abgesehen wird, entwickelt ROBCO einen Korrekturmaßnahmenplan, legt diesen dem Kunden zur schriftlichen Bestätigung vor und setzt ihn nach erteilter Bestätigung in einem angemessenen Zeitraum (und gemäß den vereinbarten Fristen) um. Der Kunde darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern oder verzögern.

6.2 Ein Verstoß gegen Service Level liegt nicht vor, soweit die Ursachenanalyse (sachgerecht von ROBCO durchgeführt) ergibt, dass die Nichteinhaltung des entsprechenden Service Levels vom Kunden zu vertreten ist.

F. Ergänzende Bestimmungen für Projektleistungen

1 Leistungsumfang

1.1 Im Rahmen der Projektleistungen schuldet ROBCO die Durchführung der im Angebot genannten Projekte (§ 631 BGB). Der Gegenstand der Projekte und die zu erzielenden Arbeitsergebnisse im Einzelnen sowie gegebenenfalls ergänzende Leistungen von ROBCO sind im Angebot und/oder einer zusätzlichen Leistungsbeschreibung näher beschrieben.

1.2 Ziffer B.1.3 gilt entsprechend.

2 Erbringung der Projektleistungen 2.1 ROBCO erbringt die Projektleistungen eigenverantwortlich nach den Grundsätzen sorgfältiger Berufsausübung unter Beachtung branchenüblicher Standards und der speziellen Kenntnisse und Erfahrungen von ROBCO.

2.2 Soweit ein spezifischer Zeitplan im Angebot vereinbart ist, erbringt ROBCO die Projektleistungen innerhalb der vereinbarten Fristen und Termine. Darüber hinaus ist ROBCO in der Einteilung der Zeiten für die Erbringung der Projektleistungen frei.

2.3 ROBCO wird sich bei der Erbringung der Projektleistungen mit dem Kunden abstimmen und Vorgaben, spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers des Kunden nach Möglichkeit berücksichtigen.

2.4 ROBCO ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Dritte für die Erbringung der Projektleistungen einzuschalten, sofern diese für die Erfüllung der jeweiligen Projektleistungen qualifiziert und geeignet sind. Der Kunde kann den beabsichtigten Einsatz Dritter aus wichtigem Grund ablehnen. Durch den Einsatz von Dritten zur Leistungserbringung wird ein eigenständiges Dienst-, Arbeits- oder sonstiges Vertragsverhältnis zwischen diesen und dem Kunden nicht begründet.

2.5 Gegenüber den Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von ROBCO steht dem Kunden kein Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Kunden im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann nur gegenüber einem gesetzlichen Vertreter oder einer hierfür von ROBCO als empfangsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.

3 Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde verpflichtet sich, ROBCO bei der Erbringung der Projektleistungen nach Kräften zu unterstützen und erforderliche Handlungen vorzunehmen, insbesondere

3.1.1 ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen;

3.1.2 im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu ermöglichen und die erforderlichen Arbeitsräume und Arbeitsmittel in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen; und

3.1.3 Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

3.2 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann ROBCO dadurch das Projekt bzw. Teile dessen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen und Termine abschließen, so verlängert sich der im Zeitplan festgelegte Zeitraum angemessen. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte von ROBCO bleiben unberührt.

3.3 Der Kunde wird auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen sicherstellen, dass die Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von ROBCO nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert werden.

4 Leistungsänderungen

4.1 Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Projektleistungen und zu erstellenden Arbeitsergebnisse verlangen, wenn diese für ROBCO technisch umsetzbar und zumutbar sind. ROBCO prüft Änderungsverlangen innerhalb angemessener Zeit nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich gegebenenfalls für die Leistungsänderung ergebenden Kosten und Verschiebungen eines vereinbarten Projektzeitplans schriftlich mit.

4.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Abweichungen vom Angebot, insbesondere geänderten oder zusätzlichen bzw. erweiterten Leistungen, insbesondere, wenn sie sich auf den Projektzeitplan, Ressourcen und/oder die Kosten auswirken können, eine Änderung der vereinbarten Leistung, die ROBCO zu einer zusätzlichen Vergütung berechtigen.

4.3 Dem Kunden steht es frei, die Leistungsänderung gemäß der Mitteilung nach F.4.1 zu beauftragen. Der Vertragsschluss richtet sich nach Ziffer A.3.

4.4 Wird die Leistungsänderung wirksam vereinbart, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. ROBCO wird bisherige Arbeitsergebnisse, einschließlich etwaiger Dokumentation, an die Änderungen anpassen. Wird die Leistungsänderung nicht wirksam vereinbart, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.

4.5 ROBCO ist berechtigt aber nicht verpflichtet, während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Projektleistungen planmäßig weiterzuführen, es sei denn der Kunde weist ROBCO schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Projektleistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt ROBCO dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mit. Sofern der Kunde ROBCO nicht schriftlich anweist, die Leistungen einzustellen, kann ROBCO einen während der Dauer des Leistungsänderungsverfahrens angefallenen und aufgrund der nachfolgenden Leistungsänderung unverwertbaren Mehraufwand dem Kunden gemäß der geltenden Vergütungsvereinbarung in Rechnung stellen.

5 Abnahme

5.1 Die Arbeitsergebnisse der Projektleistungen unterliegen der Abnahme durch den Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes im jeweiligen Angebot geregelt wurde.

5.2 Zum Zweck der Abnahme stellt ROBCO die erzielten Arbeitsergebnisse vollständig und abnahmefähig bereit und informiert den Kunden. Daraufhin hat der Kunde unverzüglich mit der Prüfung Abnahmefähigkeit der Arbeitsergebnisse zu beginnen.

5.3 Zeigen sich während der Abnahmeprüfung Mängel, so werden diese wie folgt kategorisiert:

5.3.1 Fehlerklasse 1 (Gravierende Fehler): Die ordnungsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse ist insgesamt oder in wesentlichen Teilen ausgeschlossen. Eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

5.3.2 Fehlerklasse 2 (Erhebliche Fehler): Die ordnungsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse ist insgesamt oder in wesentlichen Teilen derart beeinträchtigt, dass deren Verwertbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Eine kurzfristige Abhilfe ist erforderlich.

5.3.3 Fehlerklasse 3 (Sonstige Fehler): Die ordnungsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse ist nicht wesentlich beeinträchtigt, eine Behebung ist zwar notwendig, jedoch nicht dringlich.

5.4 Zeigen sich Mängel der Fehlerklasse 1 oder 2, so gilt die Abnahme als fehlgeschlagen. Liegen ausschließlich Fehler der Fehlerklasse 3 vor, so begründet dies kein Fehlschlagen der Abnahme.

5.5 Schlägt die Abnahme fehl, übermittelt der Kunde ROBCO unverzüglich nach Abschluss der Abnahmeprüfung eine schriftliche Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist wird ROBCO eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Arbeitsergebnisse bereitstellen. Die Abnahme ist sodann erneut durchzuführen. Im Rahmen der dann folgenden Prüfung werden nur die zuvor gerügten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Art nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

5.6 Nach Beginn der Abnahmeprüfung gemäß Ziffer F.5.2 hat der Kunde innerhalb von einem Monat schriftlich die Abnahme der vertraglich geschuldeten Leistungen zu erklären oder abnahmehindernde Mängel gemäß Ziffer F.5.5 zu rügen und die Abnahme zu verweigern. Erklärt der Kunde sich nach Ablauf vorstehender Frist auf schriftliche Nachfrage von ROBCO nicht, gilt die Leistung als abgenommen.

5.7 Schlägt die Abnahme mehrfach (mindestens zweimal) fehl, kann ROBCO von dem Teil der Projektleistungen zurücktreten, in dessen Rahmen die mangelhaften Leistungen erbracht wurden, wenn für ROBCO durch das Fehlschlagen der Abnahme unzumutbare Mehrkosten entstehen. Gesetzliche Sekundärrechte des Kunden bleiben hierdurch unberührt. Der Kunde kann insbesondere bei Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung von ROBCO unter Berücksichtigung von Ziffer A.7 Schadensersatz verlangen.

6 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

6.1 ROBCO räumt dem Kunden an sämtlichen im Rahmen der Projektleistungen für den Kunden zur eigenen Verwendung geschaffenen Werken, insbesondere Dokumenten, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfen („Arbeitsergebnisse der Projektleistungen“) das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, vorbehaltlich Ziffer F.6.3 ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein. Kann an für den Kunden zur eigenen Verwendung geschaffenen Arbeitsergebnisse der Projektleistungen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, überträgt ROBCO dem Kunden dieses ebenfalls im Zeitpunkt der Abnahme.

6.2 Ziffer F.6.1 gilt nur für solche Arbeitsergebnisse der Projektleistungen, die dem Kunden ausdrücklich zur eigenen Verwendung überlassen werden und als solche gekennzeichnet sind. Der Kunde erhält in keinem Fall Rechte an der ROBCO-Software gemäß Ziffer F.6.1.

6.3 ROBCO ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse der Projektleistungen einschließlich des bei der Erbringung der Leistungen erworbenen Know-hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen der Projektleistungen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse in anonymisierter Form uneingeschränkt zu nutzen.

6.4 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von ROBCO Arbeitsergebnisse entstehen, die patent-, gebrauchsmuster- oder designfähig sind, darf ROBCO eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. ROBCO wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Sofern nicht abweichend im Angebot vereinbart, ist eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.

7 Vertraulichkeit

ROBCO ist berechtigt, eine Kopie der Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, das heißt ROBCO kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse alleine verantwortlich.

8 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

8.1 B.6.1 gilt entsprechend.

8.2 Das Vorliegen eines Sachmangels beurteilt sich vorrangig nach der über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Arbeitsergebnisse (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffenen Vereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB). Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Projekt- und Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Angebots sind oder von ROBCO (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage von ROBCO) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB). Öffentliche Äußerungen eines von ROBCO verschiedenen Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen Äußerungen sonstiger Dritter vor.

8.3 Ziffer B.6.3 gilt entsprechend.

8.4 Im Fall eines Mangels kann ROBCO die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Herstellung eines neuen Werkes (Ersatzlieferung) vornehmen. Das Recht von ROBCO, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.5 Ziffern B.6.6 bis B.6.12 gelten entsprechend.

9 Verjährung

9.1 Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung gemäß §§ 634a Abs. 1 Nr. 2, 639 BGB.

9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrecht gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Werkes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffern A.7.1 und A.7.3 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

G. Ergänzende Bestimmungen für Dienstleistungen

1 Leistungsumfang

1.1 Im Rahmen der Dienstleistungen schuldet ROBCO die Leistung der im Angebot aufgeführten Dienste (§ 611 Abs. 1 BGB). Die zu erbringenden Dienstleistungen sowie ggf. ergänzende Leistungen von ROBCO sind im Angebot näher beschrieben.

1.2 Ziffer B.1.3 gilt entsprechend.

1.3 Für die nach diesen AGB erbrachten Dienstleistungen schuldet ROBCO nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn, ROBCO hat vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.

2 Leistungserbringung durch ROBCO

Ziffern F.2.1 bis F.2.5 geltend entsprechend.

3 Mitwirkungspflichten des Kunden

Ziffern F.3.1 bis F.3.3 gelten entsprechend.

4 Schulungen

4.1 Soweit ROBCO mit dem Kunden die Erbringung von Schulungsleistungen vereinbart, findet die Schulung in von ROBCO zu bestimmenden Schulungsräumen statt. Findet die Schulung beim Kunden statt, ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im in der jeweiligen Schulung behandelten technischen Gebiet verfügen.

5 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen der Dienstleistungen

Ziffern F.6.1 bis F.6.4 gelten entsprechend.

6 Leistungsstörungen

6.1 ROBCO gewährleistet die vertragsgemäße Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den Grundsätzen sorgfältiger Berufsausübung unter Beachtung branchenüblicher Standards und der speziellen Kenntnisse und Erfahrungen von ROBCO.

6.2 Für die Verletzung der vertraglichen Pflichten haftet ROBCO nach Maßgabe der Ziffern A.7 und G.8.

7 Laufzeit und Kündigung

7.1 Das Dienstverhältnis beginnt am Tage der Erbringung der Dienstleistung und wird für die im Angebot festgelegte Mindestvertragslaufzeit fest abschlossen.

7.2 Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 621 BGB). Ausschlaggebend ist das Datum des Zugangs der Kündigung. Kündigungen per E-Mail sind zulässig und an die Adresse sales@robco.de zu richten.

8 Verjährung

Ziffer C.8 gilt entsprechend.